Bedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten für alle Lieferungen von Produkten und/oder Dienstleistungen („Produkte“) der M-tec A/oder ihrer Konzerngesellschaften (jeweils bezeichnet als „M-tec“) an jeden Kunden („Käufer“). Die Lieferbedingungen sind für M-tec und den Käufer gegenseitig bindend, es denn, etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. M-tec ist nicht durch vom Käufer zugesendete Bedingungen gebunden, die von den Lieferbedingungen abweichen, es sei denn, solche Bedingungen wurden schriftlich zwischen M-tec und dem Käufer vereinbart. M-tec ist auch dann nicht durch die vom Käufer zugesendeten Bedingungen gebunden, wenn M-tec es unterlassen hat, dagegen Einspruch zu erheben. 1. Auftragsbestätigung Alle Angebote werden unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs abgegeben. Kaufangebote gelten erst als akzeptiert, wenn der Käufer M-tecs schriftliche, hierunter elektronische Bestätigung des Angebots erhalten hat oder M-tec innerhalb der Angebotsfrist einen schriftlichen, hierunter elektronischen Akzept vom Käufer über ein von M-tec abgegebenes Angebot erhalten hat. Die Stornierung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen und wird von M-tec schriftlich bestätigt. Der Käufer ist, ungeachtet der Stornierung des Auftrags, verpflichtet, eventuelle, für den Auftrag bestellte und nicht stornierbare Waren abzunehmen. Die entsprechenden Waren werden dem Käufer spätestens zum ursprünglich geplanten Liefertermin zu M-tecs Einkaufspreis zzgl. der aufgewendeten Versandkosten in Rechnung gestellt. 2. Lieferung und Gefahrenübergang Die Produkte werden Ex Works Pandrup geliefert. Bei fehlender Angabe des Käufers über die Transportform kann M-tec die Produkte mit einer von M-tec gewählten Transportform an den Käufer senden. Sämtliche M-tec hieraus entstehenden Kosten werden vom Käufer getragen, und der Transport erfolgt auf Risiko des Käufers. Ex Works ist in Übereinstimmung mit der, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden, Ausgabe der Incoterms zu interpretieren. 3. Verzögerung Die Lieferzeit wird nach M-tecs bestem Ermessen in Übereinstimmung mit den Verhältnissen festgelegt, die bei Angebotsabgabe/Vertragsabschluss vorliegen. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, wird eine Verzögerung der Lieferzeit um 14 Tage aufgrund jeglicher bei M-tec herrschender Verhältnisse als fristgerechte Lieferung betrachtet, sodass der Käufer nicht allein aus diesem Grund Befugnisse gegenüber M-tec geltend machen kann. Sofern M-tec nicht gemäß dem hierüber Genannten liefert, kann der Käufer die Lieferung schriftlich anfordern und eine endgültige, angemessene Frist hierfür festlegen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzuheben. Hierüber hinaus kann der Käufer keine Forderungen als Folge der Verzögerung an M-tec stellen. 4. Preise Die Preise für die Produkte verstehen sich zzgl. MwSt. und/oder andere Abgaben. M-tec behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise für nicht gelieferte Produkte im Falle von Wechselkursänderungen, Preiserhöhungen bei Zulieferern, Materialpreissteigerungen, Änderungen der Arbeitslöhne, staatlichen Eingriffen oder ähnlichen Verhältnissen zu regulieren. 5. Verpackung Eine Einwegverpackung ist in den vereinbarten Preisen enthalten und wird bei einer evtl. Rücksendung nicht vergütet. Die Verpackung erfolgt auf Kosten des Käufers, sofern nicht ausdrücklich hervorgeht, dass sie im Preis enthalten ist. Paletten/Rahmen sind nicht im Preis inbegriffen und werden nur nach gesonderter Vereinbarung zurückgenommen. 6. Zahlungsbedingungen Die Zahlung hat spätestens an dem Tag zu erfolgen, den die Rechnung als fristgerechten Zahlungstag angibt. Sofern ein solcher nicht angegeben ist, hat die Zahlung in bar bei Lieferung zu erfolgen. Sofern sich die Lieferung aufgrund von Verhältnissen beim Käufer verzögert (Annahmeverzug), ist der Käufer – es sei denn, M-tec teilt dem Käufer etwas anderes schriftlich mit – dennoch verpflichtet, jede Zahlung an M-tec so vorzunehmen, als hätte die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt stattgefunden. Ab dem Fälligkeitstag ist M-tec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat für den jederzeit fälligen Restbetrag zu berechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, eventuelle Gegenforderungen an M-tec zu verrechnen, die nicht schriftlich von M-tec anerkannt wurden. Er hat ebenfalls nicht das Recht, einen Teil des Kaufpreises aufgrund von Gegenforderungen jedweder Art zurückzuhalten. 7. Trackunit FMS Das Abonnement für Trackunit FMS wird im Voraus bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, wird das Abonnement ab Lieferung und bis zum Jahreswechsel abgerechnet. Im Januar wird das Abonnement für das laufende Jahr im Voraus berechnet, d. h. es erfolgt eine Vorauszahlung für 12 Monate. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden. Das Abonnement ist jedoch vor dem 1. November zu kündigen, damit der Käufer nicht für das kommende Jahr für das Abonnement haftet. Der Käufer erhält keinerlei Form des Ausgleichs in Verbindung mit der Kündigung des Abonnements. 8. Produktinformation Jede Produktinformation – ungeachtet, ob sie von M-tec oder einer der Geschäftsverbindungen von M-tec stammt – hierunter Informationen über Gewicht, Maße, Kapazität oder andere technische Daten, Beschreibungen, Prospekte, Annoncen usw., sind als richtweisend anzusehen und nur in dem Umfang bindend, in dem M-tec ausdrücklich in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen hierauf verweist. Spezifische Anforderungen des Käufers sind nur bindend, wenn sie von M-tec schriftlich bestätigt wurden. 9. Geschützte und vertrauliche Informationen Jede Form der Information, die nicht öffentlich zugänglich ist, hierunter Zeichnungen und technische Unterlagen, die dem Käufer von M-tec ausgehändigt werden („Vertrauliche Informationen“), verbleiben M-tecs Eigentum und sind vom Käufer vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen daher nicht ohne M-tecs schriftliche Genehmigung kopiert, reproduziert oder an Dritte ausgehändigt werden bzw. zu anderen Zwecken, als den bei Übergabe beabsichtigten, verwendet werden. Vertrauliche Informationen sind auf Anforderung zurückzusenden. 10. Produktänderungen M-tec behält sich das Recht vor, ohne Ankündigung Änderungen an seinen Produkten vorzunehmen, sofern dies ohne wesentliche Änderung vereinbarter technischer Spezifikationen sowie ohne wesentliche Änderung der Form oder Funktion der Produkte erfolgen kann. 11. Eigentumsvorbehalt M-tec behält sich mit den aus zwingenden rechtlichen Regeln folgenden Einschränkungen das Eigentumsrecht an den verkauften Waren vor, bis die gesamte Kaufsumme zzgl. entstandener Kosten an M-tec oder denjenigen bezahlt wurde, an den M-tec seine Rechte übertragen hat. Sofern die Ware im Hinblick darauf verkauft wurde, diese später in andere Gegenstände einzubauen oder mit diesen zusammenzufügen, ist die verkaufte Ware nicht vom Eigentumsrecht umfasst, wenn der Einbau oder die Zusammenfügung stattgefunden hat. Bei Umbildung oder Bearbeitung der verkauften Ware wird der Eigentumsvorbehalt aufrechterhalten, sodass der umgebildete oder bearbeitete Gegenstand in dem Umfang davon umfasst ist, der dem Wert entspricht, den er beim Verkauf darstellte. 12. Reklamationen Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung sofort nach Erhalt zu überprüfen. Sofern ein Mangel festgestellt wird, hat der Käufer M-tec sofort nach Erhalt und ohne unbegründete Verzögerung schriftlich über den Mangel zu informieren. Hat der Käufer den Mangel nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Lieferdatum gegenüber M-tec geltend gemacht, kann er diesen auch später nicht geltend machen. M-tec haftet nicht für Mängel, hierunter Mengenabweichungen, die bei der Überprüfung der Waren bei Erhalt gemäß Obengenanntem hätten festgestellt werden müssen. Bei Mängelangaben sendet der Käufer nach vorheriger Vereinbarung mit M-tec das Produkt mit einem Lieferschein unter Angabe des festgestellten Mangels an M-tec. Versand und Versicherung werden vom Käufer getragen. Das Produkt ist ohne anmontierte Teile zurückzusenden. Ergibt M-tecs Prüfung, dass das Produkt keine Mängel aufweist, wird das Produkt an den Käufer zurückgesendet. Versand und Versicherung werden vom Käufer getragen. Sofern M-tec einen Mangel feststellt, sendet M-tec das reparierte Produkt oder ein Ersatzprodukt an den Käufer. M-tec wählt selbst die Versandform und übernimmt die Versand- und Versicherungskosten. Für ausgewechselte oder reparierte Teile haftet M-tec im selben Maße, wie sie für das ursprüngliche Produkt gelten, d. h. 6 Monate, jedoch so, dass M-tecs Mängelhaftung für kein Teil des Produkts auf mehr als 1 Jahr ab dem ursprünglichen Lieferdatum erweitert werden kann. M-tec haftet nicht für Mängel, die auf ungewöhnlichen Verschleiß, Überlastung, Wasser, mangelhafte Wartung, inkorrekte Installation oder Fehler durch Reparaturen zurückzuführen sind, die von anderen als M-tec ausgeführt wurden. 13. Produkthaftung M-tec haftet nicht für Schäden, die von einem Produkt an Immobilien oder Sachgegenständen verursacht werden, während sich das Produkt im Besitz des Käufers befindet. M-tec haftet ebenfalls nicht für Schäden an Produkten, die vom Käufer hergestellt wurden oder an Produkten, in die vom Käufer hergestellte Produkte einfließen. In dem Maße, in dem M-tec eine Produkthaftung gegenüber Dritten für derartige Schäden auferlegt wird, ist der Käufer verpflichtet, M-tec schadlos zu halten. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, sich ebenfalls vor einem Gericht oder Schiedsgericht zu verantworten, das die gegenüber M-tec erhobene Klage wegen eines solchen Schadens behandelt. Sofern Dritte eine Forderung gegen eine der Parteien auf einen Schadensersatz für derartige Schäden erheben, hat diese Partei die andere Partei hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. 14. Haftungsabgrenzung Eine Ersatzpflicht gegenüber M-tec kann den Rechnungsbetrag des Produkts nicht übersteigen. M-tec haftet nicht für Betriebsausfälle, Gewinnverlust oder andere indirekte Verluste in Verbindung mit dem Vertrag, hierunter indirekte Verluste, die aufgrund einer Verzögerung oder eines Mangels an den verkauften Waren entstehen. Folgende Umstände führen zu einer Haftungsbefreiung für M-tec, sofern sie die Vertragserfüllung verhindern oder die Erfüllung unangemessen mühsam machen: Arbeitskonflikte oder jede andere Art von Ereignissen, derer die Parteien nicht Herr sind, wie Brand, Krieg, Mobilmachung oder unvorhergesehene militärische Einberufungen entsprechenden Umfangs, Anforderung, Beschlagnahme, Währungsrestriktionen, Aufruhr und Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Einschränkungen der Treibkräfte sowie Mängel oder Verzögerungen der Lieferungen von Zulieferern, die auf die hierüber genannten Umstände zurückzuführen sind. Sofern die genannten Umstände vor Angebotsabgabe/Vertragsabschluss zutreffend waren, wird nur dann eine Haftungsbefreiung erreicht, wenn deren Einfluss auf die Vertragserfüllung zu diesem Zeitpunkt unvorhersehbar war. Es obliegt M-tec, den Käufer ohne unbegründete Verzögerung schriftlich zu unterrichten, sofern derartige Ereignisse eintreten. Im Bereich GSM/GPS-Ausrüstung und Flottensteuerung gilt, dass der Verkäufer nicht für eventuelle Installationskosten in Verbindung mit einem mangelhaften Produkt haftet. Diese eventuellen Kosten werden vom Käufer getragen. M-tec haftet nicht für eventuelle Betriebsprobleme beim gewählten Netzanbieter sowie Lieferanten der digitalen Karten. M-tec übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Ausbesserungen von Schäden, die durch das Produkt oder dessen Gebrauch entstehen.
15. Rechte des geistigen Eigentums Wenn ein Produkt mit der dazugehörigen Software geliefert wird, erwirbt der Käufer eine nicht ausschließliche Softwarelizenz in Form eines Gebrauchsrechts an der Software, das sich auf den Zweck begrenzt, der aus der dazugehörigen Produktspezifikation hervorgeht. Darüber hinaus erwirbt der Käufer keine Rechte in Form einer Lizenz, eines Patents, Urheberrechts, Markenzeichens oder anderer geistiger Eigentumsrechte am Produkt. Der Käufer erwirbt keine Rechte am Quellcode der Software. 16. Höhere Gewalt M-tec ist berechtigt, Aufträge zu stornieren oder die Lieferung von Produkten zu verzögern, und haftet im Übrigen nicht für fehlende, mangelhafte oder verzögerte Lieferungen, die ganz oder teilweise auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb M-tecs angemessener Kontrollmöglichkeiten liegen, wie Aufstände, Unruhen, Krieg, Terrorismus, Brand, öffentliche Vorschriften, Streik, Aussperrung, Verzögerung, Mangel an Transportmitteln, Warenknappheit, Krankheit bzw. Verzögerung oder Mängel bei Lieferungen von Zulieferern, Unfällen in der Produktion oder bei der Erprobung bzw. fehlende Energieversorgung. Sämtliche Befugnisse des Käufers werden in diesen Fällen außer Kraft gesetzt oder entfallen. Der Käufer kann weder im Falle einer Stornierung noch einer verzögerten Ausführung einen Schadensersatzanspruch geltend machen oder Forderungen irgendeiner Art an M-tec stellen. 17. Teilweise Ungültigkeit Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ungültig, gesetzwidrig oder undurchführbar werden, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit oder Durchführbarkeit oder werden dadurch beeinflusst. 18. Übertragung von Rechten und Pflichten M-tec ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten gemäß dem Vertrag an Dritte zu übertragen. 19. Streitigkeiten Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nach dänischem Recht vor einem Gericht entschieden.
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